FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2008
14 K 8074/05 B
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 12;

Praxisräume im Keller des Einfamilienhauses eines Arztes als häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in den Jahren 2001 und 2002 verfassungsgemäß

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 8074/05 B

DRsp Nr. 2009/20770

Praxisräume im Keller des Einfamilienhauses eines Arztes als häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in den Jahren 2001 und 2002 verfassungsgemäß

1. Im Keller des Einfamilienhauses eines Arztes befindliche Räumlichkeiten mit Büro, Behandlungsraum und Wartezimmer, die nicht über einen separaten Eingang, sondern nur durch die Privaträume zugänglich sind, in denen nur geringer Publikumsverkehr (im Streitfall Behandlung von etwa 10 Patienten je Quartal) stattfindet, und die angesichts ihrer Ausstattung mit zur Privatnutzung durch den Arzt und seine Familie jedenfalls geeigneten Fitnessgeräten in die häusliche Sphäre eingebunden sind, sind keine Betriebsstätte der Praxis, sondern häusliches Arbeitszimmer. 2. Die Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für die Streitjahre 2001 und 2002 geltenden Fassung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 12;

Tatbestand: