VG Karlsruhe - Beschluss vom 15.03.2022
10 K 554/22
Normen:
StBerG § 71 Abs. 1;

Praxistreuhänder

VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 10 K 554/22

DRsp Nr. 2022/5602

Praxistreuhänder

Die Bestelldauer von drei Jahren für einen Praxistreuhänder gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ab dem Todeszeitpunkt des vormaligen Praxisinhabers zu berechnen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StBerG § 71 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung einer Treuhänderbestellung für die Steuerberaterpraxis seiner verstorbenen Mutter.

I.

Die Mutter des Antragstellers führte bis zu ihrem Ableben am 16.04.2018 eine Steuerberaterpraxis. Am 27.09.2018 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, übergangsweise einen Praxistreuhänder zu bestellen mit der Begründung, er beabsichtige nun selbst das Steuerberaterexamen abzulegen, nachdem er bereits das erste juristische Staatsexamen absolviert habe und lange Jahre in der Praxis mitgearbeitet habe. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zu Schriftwechsel betreffend die vorzulegenden Nachweise und die Person des zu bestellenden Treuhänders. Am 02.06.2021 bestellte die Antragsgegnerin eine Treuhänderin für die Praxis bis zum 15.04.2022.