Der Kläger betrieb bis 30. September 1988 zusammen mit zwei weiteren Medizinern eine im Ärztehaus X-Weg belegene Gemeinschaftspraxis als Internist. Der Kläger schied mit Wirkung zum 30.September 1988 aus der Gemeinschaftspraxis aus und eröffnete sodann eine eigene Arztpraxis in der Y-Straße, die sich knapp 1 km von der Gemeinschaftspraxis entfernt in demselben Stadtteil (...) befindet. In der zwischen ihm und den verbleibenden Ärzten wurde am 13.Juli 1988 eine Abwicklungsvereinbarung mit folgenden Regelungen geschlossen:
" 1. ...
2. Dr. F erhält von Dr. D eine Abfindung in Höhe von DM 65.000,-, fällig in drei gleichen Monatsraten vom 1.11.1988 an.
3. ...
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