Streitig ist, ob ein Preisgeld, das der Kläger von einer gemeinnützigen Stiftung für eine wissenschaftliche Arbeit erhalten hat, der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Oberarzt in der Klinik B (Abteilung zzz).
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