Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung eines geldwerten Vorteils aus dem Verkauf von Aktien an die Ehefrau des Klägers im Jahr 1997 (Streitjahr).
Der Kläger war im Jahr 1997 im Vorstand der A HOLDING Aktiengesellschaft tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG).
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Jahr 1997 zunächst mit Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Diesen Bescheid änderte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1999. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf. Diesen Bescheid änderte der Beklagte abermals mit Bescheid vom 23. August 2000 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und setzte die Einkommensteuer mit 14.786 DM fest.
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