FG Münster - Urteil vom 28.05.1998
2 K 5091/97. E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 12 S 1 Nr. 1 ; EStG § 12 S 1; EStG § 12 S 2;

Privat veranlaßter Umzug hindert den Abzug weiterer Kosten

FG Münster, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 2 K 5091/97. E

DRsp Nr. 2001/2323

Privat veranlaßter Umzug hindert den Abzug weiterer Kosten

Die private Veranlassung des Umzugs eines Arbeitnehmers in die Nähe seines neuen Beschäftigungsortes steht der steuerlichen Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten entgegen. Aufgrund dessen kann auch keine doppelte Haushaltsführung seines Arbeitnehmer-Ehegatten angenommen werden, der zeitgleich eine Zweitwohnung in der Nähe seines Beschäftigungsortes bezieht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 12 S 1 Nr. 1 ; EStG § 12 S 1; EStG § 12 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Umzugskosten bzw. von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften der Kläger (Kl.) aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Ehemann war im Streitjahr 1995 in A, die Klägerin (Klin.) bis zum 30.09.1995 in B und ab dem 01.10.1995 bei der Volksbank X nichtselbständig tätig. Ihre gemeinsame Ehewohnung hatten die Kl. bis Ende September 1995 in C. Bereits im September 1993 hatten die Kl. ein Baugrundstück in Y erworben. Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses (EFH) wurde von den Kl. am 09.12.1994 eingereicht; das EFH selbst am 03.11.1995 fertiggestellt. Am 23.09.1995 wurde der größte Teil der Einrichtungsgegenstände des gemeinsamen Hausstandes der Kl. nach Y verbracht.