Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 2003 und 2004 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die private Nutzung eines Dienstwagens als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der .... GmbH (im Folgenden: GmbH) und seit ....2002 auch deren alleiniger Geschäftsführer. In den Streitjahren wurde er mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte in den Streitjahren ein Personenkraftwagen Typ Porsche 911 Turbo.
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