FG Nürnberg - Urteil vom 22.02.2001
VI 54/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ; EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2174
EFG 2001, 1216

Private Kfz-Nutzung; Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 3 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen VI 54/98

DRsp Nr. 2001/16342

Private Kfz-Nutzung; Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 3 EStG

1. Die gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind nicht verfassungswidrig. 2. Die Beschränkung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwendenden Fassung ist nicht verfassungswidrig; der Gleichheitsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ; EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch der Ansatz für die private Kfz-Nutzung, der Abzug für die Vorsorgeaufwendungen sowie die Frage der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.

Der Kläger ist seit 1995 geschieden. Aus dieser geschiedenen Ehe hat der Kläger zwei Kinder, die 1986 bzw. 1987 geboren sind. Beruflich ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. 9. 1998 bringt der Kläger mit seiner Klage im wesentlichen noch folgendes vor: