Streitig ist noch der Ansatz für die private Kfz-Nutzung, der Abzug für die Vorsorgeaufwendungen sowie die Frage der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.
Der Kläger ist seit 1995 geschieden. Aus dieser geschiedenen Ehe hat der Kläger zwei Kinder, die 1986 bzw. 1987 geboren sind. Beruflich ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. 9. 1998 bringt der Kläger mit seiner Klage im wesentlichen noch folgendes vor:
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