I.
Der Kläger (Kl) betrieb im Streitjahr 1995 einen Elektrotechnikhandel. Er ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
In seiner Einkommensteuererklärung 1995 erklärte der Kl Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 21.637 DM. Den Betriebseinnahmen rechnete er Aufwendungen für die private Kfz-Nutzung in Höhe von 347 DM zu. Die Umsatzsteuer 1995 berechnete er mit ./. 2.053 DM, wobei er den Leistungseigenverbrauch mit 347 DM ansetzte.
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