FG München - Urteil vom 11.03.2003
13 K 5562/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 12 Nr. 1 ;

Private Kfz-Nutzung; Einkommensteuer 1995; Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995

FG München, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 5562/98

DRsp Nr. 2003/7819

Private Kfz-Nutzung; Einkommensteuer 1995; Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995

Die private Pkw-Nutzung ist eine Nutzungsentnahme, die auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) betrieb im Streitjahr 1995 einen Elektrotechnikhandel. Er ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

In seiner Einkommensteuererklärung 1995 erklärte der Kl Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 21.637 DM. Den Betriebseinnahmen rechnete er Aufwendungen für die private Kfz-Nutzung in Höhe von 347 DM zu. Die Umsatzsteuer 1995 berechnete er mit ./. 2.053 DM, wobei er den Leistungseigenverbrauch mit 347 DM ansetzte.