Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 als Controller Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zudem erzielte er aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger ist zudem Eigentümer einer eigengenutzten Wohnung in der O-Straße in E. Bei dem Haus O-Straße handelt es sich um ein Dreifamilienhaus. Die Verwaltung des Objektes wird vom Kläger unentgeltlich vorgenommen, der seinerseits von der Gartenpflege befreit ist.
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