FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2008
11 K 558/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1;

Private Nutzung eines betrieblichen Kfz - Widerlegung des Anscheinsbeweises

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 11 K 558/07

DRsp Nr. 2010/6502

Private Nutzung eines betrieblichen Kfz - Widerlegung des Anscheinsbeweises

1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken verbunden sind. 3. Im Bereich der Nutzung betrieblicher Pkw durch ArbN spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein auch private Nutzung des Dienstwagens. Dieser Anscheinsbeweis kann durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. 4. Der Anscheinsbeweis wird entkräftet, wenn ein Stpfl. auf die ihm arbeitsvertraglich eingeräumte Privatnutzung schriftlich verzichtet und er im Übrigen darlegt, dass seiner Familie (ohne das betriebliche Kfz) ein ausreichendes Fahrzeug zur Verfügung stand und er ferner arbeitstäglich häufig erst so spät nach Hause gekommen ist, dass für Privatfahrten keine Zeit verblieben ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger den Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, nach der 1%-Regel zu versteuern hat.