FG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2011
12 K 345/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2;

Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sind

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 12 K 345/10

DRsp Nr. 2011/19003

Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sind

Bei der sog. 1 %-Regelung ist vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Für den Abzug von marktüblichen Rabatten gibt der Gesetzeswortlaut nichts her. Die gesetzliche Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Umfang der Besteuerung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Er durfte im Streitjahr einen Firmenwagen seines Arbeitgebers auch für private Zwecke nutzen. Der Nutzungsvorteil wurde von seinem Arbeitgeber in jedem Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte der Arbeitgeber den Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.