FG München - Urteil vom 28.05.2008
10 K 819/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Private Nutzung eines betrieblichen Pkw, der zum Umlaufvermögen des Unternehmers gehört

FG München, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 10 K 819/07

DRsp Nr. 2008/16349

Private Nutzung eines betrieblichen Pkw, der zum Umlaufvermögen des Unternehmers gehört

Gegenstand der privaten Nutzungsentnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch das Vorratsvermögen des Kraftfahrzeughändlers sein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs vorlag, für die eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzusetzen ist.

I.

Der Kläger (Kl) erklärte in seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung 1995 u.a. einen durch Bilanz ermittelten gewerblichen Verlust aus der Vermittlung von Immobilien und Exklusivfahrzeugen in Höhe von 42.671 DM (einschließlich Gewinnkorrekturen durch Wechsel der Gewinnermittlungsart). Im Anlagevermögen wies der Kl zum 31.12.1995 einen Vorführwagen Ferrari mit einem Wert von 420.000 DM aus.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Einkünfte zunächst durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29.01.1997 erklärungsgemäß an. Mit Änderungsbescheid vom 24.07.2000 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In seiner ESt-Erklärung 1996 erklärte der Kl u.a. einen durch Bilanz ermittelten Verlust aus dem o.g. Gewerbebetrieb in Höhe von 19.835 DM, den das FA mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 15. Juni 1998 erklärungsgemäß anerkannte.