FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.05.2005
3 K 282/03
Normen:
EStG § 9 § 12 § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
DB 2006, 1032
EFG 2006, 491

Private Nutzung schließt Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers aus

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 3 K 282/03

DRsp Nr. 2006/2632

Private Nutzung schließt Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers aus

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigten, wenn die private Nutzung des Zimmers nahezu ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für ein Arbeitszimmer bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in Höhe von 2.400 DM zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Einfamilienhäuser X und Y. Die Gebäude grenzen aneinander. Das Einfamilienhaus X bewohnt die Klägerin selbst. Das Einfamilienhaus Y hat sie seit dem 15. August 1995 an ihre Eltern vermietet.