Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für ein Arbeitszimmer bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in Höhe von 2.400 DM zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Einfamilienhäuser X und Y. Die Gebäude grenzen aneinander. Das Einfamilienhaus X bewohnt die Klägerin selbst. Das Einfamilienhaus Y hat sie seit dem 15. August 1995 an ihre Eltern vermietet.
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