FG Niedersachsen - Urteil vom 11.03.2010
1 K 345/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1;

Private Nutzung von Vorführwagen durch Angestellte eines Autohauses als geldwerter Vorteil; Autohaus; Private PKW-Nutzung; Vorführwagen; Geldwerter Vorteil

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 345/07

DRsp Nr. 2010/15509

Private Nutzung von Vorführwagen durch Angestellte eines Autohauses als geldwerter Vorteil; Autohaus; Private PKW-Nutzung; Vorführwagen; Geldwerter Vorteil

1. Die unentgeltliche/verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss. 2. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab VZ 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken die sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) entsprechend. 3. Der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Dienstwagens greift jedenfalls dann, wenn ein Stpfl. Zugriff auf den Vorführwagenpool seines Arbeitgebers hat. Das gilt insbesondere, wenn der Stpfl. über kein eigenes Fahrzeug verfügt, welches den fast neuen Vorführwagen vergleichbar ist. 4. Ein arbeitsvertragliches Verbot der privaten Dienstwagennutzung ist nur dann geeignet, den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung zu erschüttern, wenn das Verbot tatsächlich ernst gemeint ist und auch kontrolliert wird.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erhöhen sind.