FG Niedersachsen - Urteil vom 11.03.2010
1 K 327/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Private Nutzung von Vorführwagen durch Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen; Geldwerter Vorteil; Private Nutzung; Betriebliches Kfz

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 327/07

DRsp Nr. 2010/22924

Private Nutzung von Vorführwagen durch Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen; Geldwerter Vorteil; Private Nutzung; Betriebliches Kfz

1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des ArbN und damit zum Lohnzufluss. 3. Hat der Angestellte eines Autohauses Zugriff auf den Vorführwagen-Pool des Autohauses zwecks privater Nutzung, so ist diese private Nutzung als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erhöhen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Verkäufer des Autohauses X GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in ... Pkw der Marken BMW und Mini. Der Kläger ist in der Filiale Y beschäftigt. Die Klägerin ist ebenfalls nichtselbständig tätig.