I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Zimmerei; er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Betriebsvermögen gehörte im Streitjahr 1996 das zu einem Bruttolistenpreis von 27 865 DM erworbene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug auch privat; ein Fahrtenbuch führte er nicht.
Der Kläger errechnete den Entnahmewert mit 2 987 DM. Dabei kürzte er den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert (27 800 DM x 1 % x 12 Monate = 3 336 DM) um einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 349 DM.
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