BFH - Urteil vom 30.07.2003
X R 70/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1580

Private Pkw-Nutzung

BFH, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen X R 70/01

DRsp Nr. 2003/13134

Private Pkw-Nutzung

1. Die Regelung hinsichtlich der privaten Pkw-Nutzung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß.2. Die private Nutzung eines Kfz ist für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschl. der USt anzusetzen. Berechnungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Zimmerei; er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Betriebsvermögen gehörte im Streitjahr 1996 das zu einem Bruttolistenpreis von 27 865 DM erworbene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug auch privat; ein Fahrtenbuch führte er nicht.

Der Kläger errechnete den Entnahmewert mit 2 987 DM. Dabei kürzte er den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert (27 800 DM x 1 % x 12 Monate = 3 336 DM) um einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 349 DM.