BFH - Beschluss vom 29.07.2003
XI B 4/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1577

Private Pkw-Nutzung bei Gebrauchtfahrzeugen

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen XI B 4/03

DRsp Nr. 2003/12723

Private Pkw-Nutzung bei Gebrauchtfahrzeugen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Frage der pauschalen Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die BFH-Rspr. dahin entschieden ist, dass die Bewertung auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz des GG verstößt, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung zu bemessen ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455).