FG Niedersachsen - Urteil vom 17.03.2011
14 K 12044/08
Normen:
EStG § 9; EStG § 22;

Private Rentenversicherungsverträge mit Abschluss vor Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum AltEinkG: Berücksichtigung des Ertraganteils gemäß AltEinkG

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 14 K 12044/08

DRsp Nr. 2011/19004

Private Rentenversicherungsverträge mit Abschluss vor Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum AltEinkG: Berücksichtigung des Ertraganteils gemäß AltEinkG

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch für Einkünfte aus Renten oder sonstige wiederkehrende Bezüge erforderlich. Bei der erforderlichen Totalüberschussprognose ist bei Renteneinnahmen als steuerpflichtiger Ertragsanteil für die gesamte Vertragslaufzeit der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der gültigen Ertragsanteilstabelle ergebende Wert anzusetzen. Spätere Änderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verkündet war bzw. sich im Gesetzgebungsverfahren befunden hat und mit einem entsprechenden Gesetzesbeschluss zu rechnen war. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen, die den Erwerb eines Rentenanspruchs aufgrund Einmalzahlung vorsehen und die vor Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum AltEinkG abgeschlossen worden sind, ist im Rahmen der Überschussprognose der Ertragsanteil gem. AltEinkG zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 22;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Finanzierungskosten bei den sonstigen Einkünften.