FG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2010
1 K 3692/07 E
Normen:
EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2005 § 12 Nr. 1; EStG 2005 § 33 Abs. 1; EStG 2005 § 52 Abs. 1 Satz 1; AO § 80; AO § 89; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1046

Private Steuerberatungskosten als außergewöhnliche Belastung: Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs ab 1.1.2006

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 3692/07 E

DRsp Nr. 2010/6679

Private Steuerberatungskosten als außergewöhnliche Belastung: Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs ab 1.1.2006

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung stellen Kosten der privaten Lebensführung dar und sind nach Aufhebung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung zum 01.01.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. 2. Voraussetzung für einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. 3. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs der privaten Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß. Es handelt sich insbesondere nicht um zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand. 4. Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Geltendmachung seiner Rechte im Besteuerungsverfahren Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, wird ein möglicher Abzug der Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen in Betracht zu ziehen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2005 § 12 Nr. 1; EStG 2005 § 33 Abs. 1; EStG 2005 § 52 Abs. 1 Satz 1; AO § 80; AO § 89; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand