Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) einen Gewinn nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Der verheiratete Kl. wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der haupt- und freiberuflich als Steuerberater tätige Kl. ist gleichzeitig Kommanditist der Firma L und N GmbH & Co KG (KG). Die KG errichtete und betreibt eine Tennisanlage.
Die Kl. gaben ihre ESt-Erklärung für das Streitjahr 1994 am 22.12.1995 beim beklagten Finanzamt ab. Die Veranlagung erfolgte mit ESt-Bescheid vom 14.03.1995 zunächst antragsgemäß.
Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 03.12.1999 fand um die Jahreswende 1999/2000 eine Betriebsprüfung für das Streitjahr 19994 bei den Kl. statt.
Der Betriebsprüfer ermittelte folgenden Sachverhalt:
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