Die Beteiligten streiten darüber, ob Anschaffungskosten für nicht eingelöste Aktienoptionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar sind.
Der Kläger erwarb im Veranlagungszeitraum 2002 Optionen zum Kauf diverser Aktien. Von diesen übte er einige nicht aus, so dass diese verfielen. Im Einzelnen waren dies:
Anzahl Anschaffungskosten
Daimler Chrysler 2.000 8.629,69 EUR
Allianz 350 3.653,96 EUR
Deutsche Bank 1.700 7.080,08 EUR
RWE 5.900 5.987,32 EUR
Bayer 6.500 10.690,56 EUR
Commerzbank 12.000 9.777,60 EUR
45.819,21 EUR
Die Optionen verfielen Ende des Streitjahres, bis auf die Optionsrechte auf Aktien der Commerzbank, die erst im Jahre 2003 (21. März 2003) verfielen.
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