Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten wurden vorher davon unterrichtet; sie hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81). Danach gebietet weder der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der das grundlegende Ordnungsprinzip des Einkommensteuerrechts bildet, noch das Nettoprinzip einen allgemeinen Abzug privater Schuldzinsen. Verfassungsrechtlich besteht keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privat veranlaßter Schuldzinsen wieder einzuführen.
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