FG Sachsen - Urteil vom 11.04.2002
2 K 2449/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; HGB § 344 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1091

Privates Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers; Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung; Einkommensteuer 1993; Gewerbesteuermeßbetrag 1993; Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1993; ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993

FG Sachsen, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2449/99

DRsp Nr. 2002/12263

"Privates" Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers; Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung; Einkommensteuer 1993; Gewerbesteuermeßbetrag 1993; Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1993; ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993

1. Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung ist grundsätzlich an der sog. Drei-Objekt-Grenze festzuhalten; jedoch ist bei der Auslegung der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Merkmale weiterhin das "Bild des Gewerbetreibenden" heranzuziehen (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFH/NV 2002, 587). 2. Die gewerbliche Tätigkeit als Grundstückshändler führt nicht automatisch dazu, dass der Steuerpflichtige keine privaten Grundstücksgeschäfte (im Rahmen der privaten Vermögensvorsorge) tätigen kann. 3. Es ist bei einem gewerblichen Grundstückshändler also im Einzelfall zu prüfen, ob ein Objekt im Rahmen des gewerblichen Betriebs oder "privat" angeschaft worden ist. Dabei gilt nicht ohne weiteres die gesetzliche Vermutung (§ 344 HGB), wonach ein Geschäft eines Kaufmanns im Zweifel seinem Gewerbe zuzuordnen ist, sondern die Zuordnung muss sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben.