BFH - Urteil vom 18.01.2006
IX R 18/03
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 936
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3507/01

Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

BFH, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen IX R 18/03

DRsp Nr. 2006/7682

Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

1. "Nutzung zu eigenen Wohnzecken" ist bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen, wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG.2. Eine Wohnung dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Stpfl. selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird.3. Eine von ihm angeschaffte und hinreichend ausgestattete Wohnung nutzt der Stpfl. bereits dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn er damit beginnt, sie zu beziehen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.