Der Senat lässt offen, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat noch ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lediglich behauptet, ohne sie substantiiert darzulegen (siehe dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).
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