BFH - Beschluss vom 13.04.2005
VI B 59/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1300
DStRE 2005, 625
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2631/03

Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VI B 59/04

DRsp Nr. 2005/6943

Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

1. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist wegen seiner herausragenden Position und dem damit verbundenen jederzeitigen Zugriff auf die betrieblichen Pkw nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung der Pkw auszugehen. Die sog. 1-v. H.-Regelung ist grds. nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass eine Privatnutzung des Pkw ausscheidet.2. An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Senat lässt offen, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat noch ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lediglich behauptet, ohne sie substantiiert darzulegen (siehe dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).