FG München - Urteil vom 23.01.2009
1 K 2390/07
Normen:
EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1991 § 2 Abs. 1; GewStG 1996 § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 953

Produktion von Bühnenwerken als künstlerische Tätigkeit; Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit im - künstlerisch prägenden - Bereich der Bühnenmusik führt zur Gewerblichkeit

FG München, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 2390/07

DRsp Nr. 2009/17610

Produktion von Bühnenwerken als künstlerische Tätigkeit; Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit im - künstlerisch prägenden - Bereich der Bühnenmusik führt zur Gewerblichkeit

1. Der Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit ist einer künstlerischen Tätigkeit wesensfremd. 2. War der Steuerpflichtige als Produzent künstlerischer Bühnenprogramme im Bereich der Bühnenmusik, die als ein tragendes bzw. prägendes künstlerisches Element der Aufführung anzusehen ist, nicht allein oder zumindest entscheidend gestaltend tätig, sondern gab er insoweit lediglich "die Richtung" der von einem Komponisten zu gestaltenden Musik vor, so ist die Produzententätigkeit insgesamt keine künstlerische, sondern Gewerbebetrieb. 3. Die Organisationsleistung des Produzenten als solche kann nicht als eigenständige künstlerische Leistung angesehen werden. 4. Ist bereits die Herstellung der fraglichen Bühnenwerke als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, so kommt es auf die Frage, ob diese getrennt von der anschließend erfolgten, ebenfalls gewerblich geprägten Verwertung im Rahmen von Aufführungen beurteilt werden kann, nicht an.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1; 1991 § Abs. ;