FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.07.2013
2 K 477/13
Normen:
FGO § 74; EGV 1193/2009; EGV 1260/2001; AO § 238 Abs. 1 S. 1; MOG § 12 Abs. 1; MOG § 14 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 266;

Produktionsabgabe für Zucker im Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 477/13 - Aktenzeichen 2 K 618/10

DRsp Nr. 2014/1599

Produktionsabgabe für Zucker im Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003

1. Hat sich der EuGH in seinem –zum vorliegenden Verfahren ergangenen– Urteil vom 27.9.2012 C-113/10 darauf beschränkt, die von der Kommission erlassene Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 für ungültig zu erklären, soweit dies nicht bereits durch Nichtigkeitserklärung in einem seiner früheren Urteile erfolgt ist, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zu einer Neuregelung der Produktionsabgabe auf Zucker durch die Europäische Kommission aus. Die Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt rechtfertigt keine Hinauszögerung der rechtlich gebotenen Festsetzung eines Erstattungsanspruchs unter Zugrundelegung der während der Schwedischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagenen B-Abgabensätze auf Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 von 82,411 Euro pro Tonne. 2. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes beträgt gem. §§ 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 MOG i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO 0,5 v. H. für jeden vollen Monat.

Der Bescheid vom 02. Februar 2010 über Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 wird aufgehoben, soweit darin eine B-Abgabe von mehr als 4.977.088,73 EUR festgesetzt wurde.