Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 27. Januar 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 wird auf Kosten des Klägers als unstatthaft verworfen.
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