Der Kläger wendet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1995 und begehrt eine um 70,-- DM niedrigere Steuerfestsetzung. Der angefochtene Steuerbescheid setzte eine Einkommensteuer in Höhe von 923,-- DM fest. Hierbei wurden Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG in Höhe von 21.899,-- DM in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt).
Die Kläger meinen, die Steuer dürfe nur in Höhe von 853,-- DM festgesetzt werden.
Dies errechne sich wie folgt:
Der steuerpflichtige Ehemann hätte im Jahre 1995 Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 16.663,--
und durch Arbeitslosigkeit Arbeitslosenunterstützung in
Höhe von DM 23.899,--
die nach Abzug des Arbeitnehmerfreibetrages von DM 2.000,--
mit Progressionsvorbehalt in Höhe von DM 21.899,--
einzubeziehen wären,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|