FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2002
15 K 381/01 E
Normen:
EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 596

Progressionsvorbehalt; Mehrjährige Tätigkeit; Urlaubsabgeltung; Weihnachtsgeld; Zusammenballung von Einkünften - Zuwendungen zur Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 15 K 381/01 E

DRsp Nr. 2003/3243

Progressionsvorbehalt; Mehrjährige Tätigkeit; Urlaubsabgeltung; Weihnachtsgeld; Zusammenballung von Einkünften - Zuwendungen zur Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

1. Von der deutschen Besteuerung befreite Zahlungen eines ausländischen Arbeitgebers für Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld können keinesfalls bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts nicht zu berücksichtigende Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten darstellen, wenn sie sich auf einjährige Lohnzahlungszeiträume beziehen oder einen den Jahresanspruch unterschreitenden Resturlaub abgelten. 2. Eine Zusammenballung von Einkünften infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht bejaht werden, soweit auch bei dessen Fortsetzung keine Änderung des Zuflussjahres eingetreten wäre.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts Zuwendungen eines ausländischen Arbeitgebers im Hinblick auf § 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerlich zu erfassen sind.