FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2002
14 K 2428/98 E
Normen:
DBA-Japan Art. 15 ; DBA-Japan Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ; DBA-Japan Art. 24 Abs. 1 ; EGV Art. 6 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Progressionsvorbehalt; Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Zuzug eines japanischen Staatsbürgers - Vereinbarkeit des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG mit internationalem Recht, hier: DBA-Japan

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 14 K 2428/98 E

DRsp Nr. 2002/13579

Progressionsvorbehalt; Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Zuzug eines japanischen Staatsbürgers - Vereinbarkeit des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG mit internationalem Recht, hier: DBA-Japan

1. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht in Bezug auf die nicht der Inlandsbesteuerung unterliegenden ausländischen Einkünfte setzt abkommensrechtlich weder eine ausdrückliche Gestattung noch die Einordnung Deutschlands als Ansässigkeitsstaat voraus (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.12.2001 IR 63/00, BFH/NV 2002,584). 2. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Japan enthält keine Einschränkung für die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Quellenstaat. 3. Die Besteuerung inländischer Einkünfte mit einem nach dem Welteinkommen bemessenen Steuersatz entspricht auch in Zuzugsfällen dem Gesetzeszweck. 4. In der Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht liegt weder eine willkürliche Ungleichbehandlung noch - bei Zuzug eines Ausländers - eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit.

Normenkette:

DBA-Japan Art. 15 ; DBA-Japan Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ; DBA-Japan Art. 24 Abs. 1 ; EGV Art. 6 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: