Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung rügen, kommt eine Revisionszulassung schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Die in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe sind abschließend. Soweit die Kläger Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) geltend machen, entspricht ihre Beschwerdebegründung nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.
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