Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die 1968 geborene Klägerin war jahrelang als Krankengymnastin tätig. Im Streitjahr nahm sie ein Medizinstudium auf. In der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte sie bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 8 126 DM die folgenden Aufwendungen für das Studium einschließlich Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Semesterbeitrag/Fahrten zum Klinikum 1 314 DM
Fachliteratur 194 DM
Spanisch-Verb-Tabellen und Langenscheidts Spanisch-Expresskurs 49 DM
Famulatur in der Schweiz 4 020 DM
Aufwendungen für Promotion/Orthopädie 685 DM
Summe 6 262 DM
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