BFH - Beschluss vom 20.03.2012
I B 93/11
Normen:
Art 15a DBA CHE; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;
Fundstellen:
IStR 2012, 7
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2241/09

Proportionale Kürzung der für die Grenzgängereigenschaft maßgebenden Nichtrückkehrtage für einen teilzeitbeschäftigten Arzt in der Schweiz ohne festen freien Arbeitstag und Beschränkung auf einzelne Tage

BFH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen I B 93/11

DRsp Nr. 2012/8738

Proportionale Kürzung der für die Grenzgängereigenschaft maßgebenden "Nichtrückkehrtage" für einen teilzeitbeschäftigten Arzt in der Schweiz ohne festen freien Arbeitstag und Beschränkung auf einzelne Tage

NV: Ist der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht als Teilzeitbeschäftigter anzusehen, bedarf es weder einer Klärung der Rechtsfrage, ob die Anzahl der Nichtrückkehrtage proportional zu kürzen ist, noch ist eine Divergenz zum Urteil I R 18/04 erkennbar.

Normenkette:

Art 15a DBA CHE; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) in der Bundesrepublik Deutschland wohnten. Der Kläger war als Arzt bzw. leitender Chefarzt ca. 40 km vom Wohnort der Kläger entfernt am A-Spital in der Schweiz tätig. Im Arbeitsvertrag des Klägers war eine Teilzeitarbeit von 80 % vereinbart worden. Die Arbeitszeit konnte sich aber nach Bedarf auf 100 % erhöhen. Zudem war eine gleichmäßige Beteiligung am Rufdienst in der Nacht und am Wochenende vereinbart worden, der auch zusätzlich vergütet wurde. Der Rufdienst führte dazu, dass der Kläger in der Region B übernachten musste, um rechtzeitig am Spital verfügbar zu sein.