BGH - Urteil vom 22.04.2010
III ZR 324/08
Normen:
BGB § 181; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1595
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 351/06
OLG München, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5612/07

Prospektmangel und Aufklärungspflichtverletzung aufgrund mangelnder Information über Provisionszahlungen in Höhe von 20 Prozent für die Eigenkapitalvermittlung an eine GmbH i.Rd. Beteiligung an einem Filmfonds; Sachlich richtige und vollständige Unterrichtung eines Prospekts über ein Beteiligungsangebot gegenüber dem Beitrittsinteressenten

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen III ZR 324/08

DRsp Nr. 2010/8010

Prospektmangel und Aufklärungspflichtverletzung aufgrund mangelnder Information über Provisionszahlungen in Höhe von 20 Prozent für die Eigenkapitalvermittlung an eine GmbH i.Rd. Beteiligung an einem Filmfonds; Sachlich richtige und vollständige Unterrichtung eines Prospekts über ein Beteiligungsangebot gegenüber dem Beitrittsinteressenten

1. Der Emissionsprospekt eines Fonds muss die Anleger über die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals aufklären. 2. Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot hat den Anleger unter anderem auch über die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zu unterrichten. 3. Weitere Aspekte: - a. Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH und andererseits den das Emissionsprojekt durchführenden Unternehmen - b. Gewährung einer Provision als Vergütung für pauschale Werbungskosten - c. Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II gegen die Beklagte zu 1 betrifft.