I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1998 bis Ende Mai 2000 ein Bordell. Aufgrund einer Prüfung durch die Steuerfahndung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Klägerin im Streitjahr 2000 Kreditkarten- und Barumsätze nicht erklärt hatte. Da die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung für 2000 abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
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