BFH - Beschluss vom 31.03.2006
V B 181/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2138
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3254/03

Prostituierte: Abgrenzung selbstständige - nichtselbstständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen V B 181/05

DRsp Nr. 2006/23505

Prostituierte: Abgrenzung selbstständige - nichtselbstständige Tätigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, sind geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 21.5.1992 V R 41/87, BFH/NV 1993, 282; BFH-Beschl. v. 17.10.2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).3. Diese Grundsätze gelten allgemein, also auch für das Verhältnis zwischen Prostituierten und den Betreibern von Bordellen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1998 bis Ende Mai 2000 ein Bordell. Aufgrund einer Prüfung durch die Steuerfahndung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Klägerin im Streitjahr 2000 Kreditkarten- und Barumsätze nicht erklärt hatte. Da die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung für 2000 abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.