BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VI B 109/98
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 868

Protokollberichtigung; Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VI B 109/98

DRsp Nr. 2000/3740

Protokollberichtigung; Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss

1. Nach ständiger Rspr. ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung insoweit unzulässig, als eine inhaltliche Berichtigung begehrt wird. 2. Die Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. durch dessen Protokollführer vorgenommen werden.

Normenkette:

FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 3 S. 2;

Gründe: