Die Klägerin und Revisionsklägerin hat den Antrag auf Protokollberichtigung durch Schriftsatz vom 16. August 2007 zurückgenommen. Da Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (BFH) X inzwischen in den Ruhestand versetzt wurde, kann er an dem Beschluss nicht mitwirken. Auch die übrigen Senatsmitglieder, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sind nicht zur Mitwirkung berufen, da sie das Protokoll nicht unterzeichnet haben (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43).
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