I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in den Streitjahren 1987 bis 1994 ein Gewerbe "Kfz-Mechanikerbetrieb, An- und Verkauf von Gebrauchtwagen und Ersatzteilverkauf" angemeldet. Im Juli 1996 führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bei dem Kläger eine Außenprüfung durch und stellte nicht versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Da das Kapitalvermögen nicht aus den erklärten Einnahmen zu erwirtschaften gewesen sei, wurden aufgrund einer Geldverkehrsrechnung Umsätze und Betriebseinnahmen erhöht. Es ergaben sich Mehrsteuern von insgesamt ca. 300 000 DM.
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