FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.03.2013
2 K 894/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7; AO § 90;

Provisionen eines Versicherungsvertreters an einen Untervertreter als Betriebsausgaben Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 894/10

DRsp Nr. 2014/1595

Provisionen eines Versicherungsvertreters an einen Untervertreter als Betriebsausgaben Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen

1. Provisionsabrechnungen eines Untervertreters über (angebliche) Vermittlungsleistungen, in denen jegliche Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen (z. B. Bezeichnung der vermittelten Anträge bzw. Höhe der jeweiligen Versicherungssumme) fehlt, berechtigen den Versicherungsmakler nicht zum Betriebsausgabenabzug. 2. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für von ihm geltend gemachte steuermindernde Tatsachen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7; AO § 90;

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren als Versicherungsmakler selbständig tätig. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Höhe des vom Kläger in den Streitjahren erzielten Gewinns aus Gewerbebetrieb.