Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Kläger bezogene Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen im Rahmen des von dem Kläger betriebenen Einzelunternehmens als Anlageberater und -vermittler oder aber deshalb als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers auf der Ebene der Gesellschaften zu erfassen sind, weil der Kläger selbst an den Gesellschaften beteiligt ist.
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