FG Köln - Urteil vom 19.05.2011
10 K 3762/07
Normen:
EStG § 4 Abs 4; EStG § 18 Abs 1; HGB § 255 Abs 1; EStG § 8 Abs 1;

Provisionen für die Vermittlung von selbst gezeichneten Fondsanlagen eines Anlageberaters als geminderte AK

FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 10 K 3762/07

DRsp Nr. 2011/14059

Provisionen für die Vermittlung von selbst gezeichneten Fondsanlagen eines Anlageberaters als geminderte AK

Eigenprovisionen des gewerblichen Vermittlers von geschlossenen Immobilienfonds, der sich selbst an dem betreffenden Immobilienfonds beteiligt, mindern dessen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung und führen bei ihm nicht zu zusätzlichen gewerblichen Einkünften.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 4; EStG § 18 Abs 1; HGB § 255 Abs 1; EStG § 8 Abs 1;

Tatbestand

Der Kläger erzielte als Anlageberater gewerbliche Einkünfte. Einige Fondsanlagen hat der Kläger selbst gezeichnet und dafür ebenfalls Provisionen in Rechnung gestellt. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Provisionen beim Kläger zu gewerblichen Einnahmen geführt oder eine Minderung der eigenen Anschaffungskosten zur Folge gehabt haben.

So erhielt der Kläger u.a. für Vermittlung von den im Streitfall betroffenen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der A-Gruppe, D eine Provision von grundsätzlich 5% des nominal gezeichneten Betrages; hinzu kamen Boni in variabler Höhe, sofern der Kläger bestimmte Verkehrsziele erreichte bzw. übertraf. Der Kläger war dabei als Untervermittler der A & Partner GmbH & Co. KG tätig, die zur A-Gruppe gehört.