BGH - Urteil vom 01.06.2017
VII ZR 277/15
Normen:
ZPO § 240 S. 1; ZPO § 264 Nr. 2; HGB § 87a Abs. 2 Hs. 2; HGB § 87a Abs. 3 S. 2; BGB §§ 346 ff.;
Fundstellen:
BB 2017, 2191
DB 2017, 1578
MDR 2017, 952
NJW 2017, 3521
ZIP 2017, 1330
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 3378/07
OLG Braunschweig, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 204/09

Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnenden Umständen; Unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand; Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz; Überleitung eines Insolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren; Fortsetzung des eröffneten Insolvenzverfahrens als Partikularinsolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen VII ZR 277/15

DRsp Nr. 2017/8265

Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnenden Umständen; Unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand; Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz; Überleitung eines Insolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren; Fortsetzung des eröffneten Insolvenzverfahrens als Partikularinsolvenzverfahren

Nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist.