I.
Streitig ist, ob dem Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen ist, die Strafverfolgungsbehörden von eventuellen Schmiergeldzahlungen der Antragstellerin (Astin) in Kenntnis zu setzen.
Die Astin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von ... in - X -. Einen erheblichen Teil ihres Umsatzes erwirtschaftet sie aus der Geschäftsbeziehung mit der Y-GmbH mit Sitz in - T -. Deren verantwortlicher Einkäufer war in den im Streitfall betroffenen Jahren Herr F.. Seit dem Jahr 1995 leistete die Astin Zahlungen an Herrn F. in Höhe von 10 v.H. des Wertes der von ihm im Namen der Y-GmbH bei der Astin bestellten Waren.
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