FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 11.07.2002
1 K 344/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Provisionszahlungen eines Arbeitnehmers; Einkommensteuer 1999

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 344/01

DRsp Nr. 2003/743

Provisionszahlungen eines Arbeitnehmers; Einkommensteuer 1999

Provisionszahlungen, die der Arbeitnehmer an Dritte zahlt, um seinem Arbeitgeber Aufträge zu verschaffen und so eine Erhöhung seines variablen Arbeitslohnes zu erreichen, können Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen nachweist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei 1980 und 1983 geborene Kinder, die 1999 noch in ihrem Haushalt lebten (Bl. 4 ESt 99).

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1999 als Leitender Vertriebsbeauftragter bei F, die Klägerin als Gaststättenaushilfe Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 230.751 bzw. 19.584 DM. Der Arbeitslohn des Klägers bestand in Höhe von 111.651,05 DM aus variablen Bezügen (Bl. 6 f. ESt 99, 18 FG). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger neben Sonderausgaben als Werbungskosten des Klägers Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und sonstige kleinere Aufwendung in Höhe von insgesamt 3.559 DM geltend (Bl. 6 Rs., 11 ESt 99). In der Anlage FW beantragten sie für ihr 1993 zum Preise von 500.000 DM angeschafftes Einfamilienhaus (Bl. 1 ESt 93) den Abzugsbetrag nach § 10e - - und die Steuerermäßigung nach § für ihre beiden Kinder (Bl. 5 ESt 99).