I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- hat beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben. Sie ist aufgrund einer schriftlich erteilten Vollmacht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Klageerhebung wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht (§ 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften --LöschG-- vom 9. Oktober 1934, RGBl I 1934, 914). Der Aufforderung des FG, einen Nachtragsliquidator für die Klägerin zu bestellen, kam der Prozessbevollmächtigte nicht nach.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
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