Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgezeigten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind zum Teil nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), im Übrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.
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