I. Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob, ggf. in welcher Höhe der Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit erzielte.
Gegen die Einspruchsentscheidung des FA erhob der Kläger Klage, mit der er vortrug, als Krankengymnast selbständig tätig gewesen zu sein. Zum Beleg der durchgeführten Hausbesuche und Fahrten sowie der Zahlungsweise seines Auftraggebers, einer Arztpraxis, fügte er seiner Klageschrift ca. 220 Seiten als Anlage bei. Zugleich beantragte er Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Das Klageverfahren erhielt das Az.: 5 K 933/02, das Verfahren über die AdV das Az.: 5 V 1632/02.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag auf AdV ab. Dieser sei, soweit er die Solidaritätszuschläge und Zinsen betreffe, unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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