LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2021
7 Sa 377/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 781/20

Prozessfähigkeit als SachurteilsvoraussetzungDarlegungs- und Beweislast für Behauptung einer GeschäftsunfähigkeitKein Zustimmungserfordernis durch Integrationsamt bei Aufhebung des Arbeitsvertrags eines SchwerbehindertenAufhebungsvertrag und Verstoß gegen die guten SittenKein Widerrufsrecht bei AufhebungsverträgenAnfechtung eines AufhebungsvertragsGebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsvertrag kranker Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 377/20

DRsp Nr. 2021/15870

Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung Darlegungs- und Beweislast für Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit Kein Zustimmungserfordernis durch Integrationsamt bei Aufhebung des Arbeitsvertrags eines Schwerbehinderten Aufhebungsvertrag und Verstoß gegen die guten Sitten Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen Anfechtung eines Aufhebungsvertrags Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsvertrag kranker Arbeitnehmer

1. Das Gericht muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen die Prozessfähigkeit der Parteien prüfen. Wer sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, muss substantiiert Tatsachen und Umstände darlegen, die die freie Willensbestimmung ausschließen, so z.B. durch Vortrag konkreter Symptome oder Ausfallerscheinungen und Glaubhaftmachung durch entsprechendes ärztliches Attest. 2. Das Integrationsamt muss dem Aufhebungsvertrag eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht zustimmen; eine Aufhebung des Arbeitsvertrags wegen Erkrankung verstößt nicht gegen die guten Sitten. 3. Der Betriebsrat ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags eines Schwerbehinderten nicht anzuhören. 4. Widerrufsmöglichkeiten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags bestehen nicht. 5. Das Gebot fairen Verhandelns kann bei Ausnutzung einer krankheitsbedingten Schwäche verletzt sein.

Tenor

1. 2.